Gemeinsame Stellungnahme der österreichischen Umweltanwaltschaften
Schwerpunkt der Novelle ist die Umsetzung konkreter Bestimmungen der Aarhus-Konvention über die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten im Abfallwirtschaftsgesetz, Immissionsschutzgesetz-Luft und im Wasserrechtsgesetz. Im Wasserrechtsgesetz sind die anerkannten Umweltorganisationen nur  bei „möglichen erheblichen Auswirkungen“ dem behördlichen Verfahren beizuziehen. In allen anderen Fällen haben die anerkannten Umweltorganisationen nur ein nachträgliches gerichtliches Überprüfungsrecht. Die Auslegung des Kriteriums „mögliche erhebliche Auswirkungen“ wird in der Praxis zu großen Abgrenzungsproblemen führen. Die Österreichischen Umweltanwaltschaften bezweifeln daher in ihrer gemeinsamen Stellungnahme, ob die vorgeschlagenen Regelungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Aarhus-Konvention ausreichen.

Stellungnahme der Umweltanwaltschaften zum Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018