UVP-Verfahren benötigen unstrittig die größtmögliche Transparenz, um zur Erfüllung des Zwecks dieses Verfahrens alle Umweltauswirkungen eines Vorhabens beurteilen zu können. Die Führung staatlicher Listen mit Namen und Adressen von NGO-Unterstützern kann dazu aber keinen Beitrag leisten. Der Zweck dieser Maßnahme ist nicht nachvollziehbar und überschießend. Die Anforderung des Nachweises von 100 Mitgliedern lässt zudem insbesondere kleinere lokale Umweltorganisationen unberücksichtigt und verhindert eine Beteiligung auch auf Länder-Ebene.