Gemäß § 4 Abs 6 Oö. USchG 1996 hat die Oö. Umweltanwaltschaft einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Landtag vorzulegen.
Gemäß § 4 Abs 6 Oö. USchG 1996 hat die Oö. Umweltanwaltschaft einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Landtag vorzulegen.