Rechte der Landesumweltanwaltschaften müssen gewahrt bleiben
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einführung von Verwaltungsgerichten und damit einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Am 1. Jänner 2014 gehen die Kompetenzen des Umweltsenates auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das UVP-G muss daher dementsprechend angepasst werden. Um das UVP-G des Jahres 2014 genau zu kennen, muss man aber vorerst auf den Sommer 2012 zurückblicken, in dem die letzte größere UVP-Novelle kundgemacht wurde.

UVP-G Novelle 2012

Auf Grund eines Vertragsverletzungsverfahrens wurde in der Novelle den Umweltorganisationen eine Teilnahme am UVP-Feststellungsverfahren ermöglicht. Anerkannte Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Kundmachung des Bescheids bei der Behörde einen Überprüfungsantrag stellen, über den der Umweltsenat zu entscheiden hat. Da die Umweltorganisationen in UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung haben, können sie von Entscheidungen nur durch deren Kundmachung auf der Webseite der Behörde erfahren. Während dieser Frist ist der Bescheid auch bei der Behörde aufzulegen, wobei jedenfalls innerhalb der Nachprüfungsfrist eine Einsichtnahme zu gewähren sein wird.

Seit der UVP-G Novelle 2012 hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die UVP und ein „echtes" teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen.

Im Anhang 1 wurden Änderungen bei Windkraft, Wasserkraftanlagen und Anlagen für Tiefenbohrungen vorgenommen sowie eine UVP-Pflicht für hydromechanisches Aufbrechen (Frac-Behandlung) von Gesteinsschichten bei unkonventionellen Erdöl- oder Erdgasvorkommen eingeführt. Der Anwendungsbereich des Tatbestandes „Städtbauvorhaben“ wurde durch ein zusätzliches Flächenkriterium von 15 Hektar stark eingeschränkt.

UVP-G Novelle 2013 - Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Der Entwurf wurde im Februar 2013 vom Lebensministerium zur Begutachtung ausgeschickt. Die Erläuterungen sehen die Sicherung der Beschwerdemöglichkeiten von Legalparteien beim Bundesverwaltungsgericht und der Revision beim Verwaltungsgerichtshof vor. Grundsätzlich soll es zu keinen Verschlechterungen bei den Verfahrens- und Rechtsschutzstandards kommen.

Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage verwehrt der Entwurf den Landesumweltanwaltschaften bei Feststellungsverfahren im dritten Abschnitt betreffend hochrangige Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken das Revisionsrecht beim Verwaltungsgerichtshof. Auch das sogenannte Fortbetriebsrecht, das auch nach Aufhebung des Genehmigungungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof einen einjährigen Weiterbetrieb garantiert, wurde auf Vorhaben des dritten Abschnittes ausgedehnt.

Die Österreichischen Landesumweltanwaltschaften haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme ausdrücklich gegen die erwähnten Verschlechterungen ausgesprochen.