Mit Erkenntnis C-461/13 vom 1. Juli 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass nicht erst dann eine zur Anwendung der Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 4 Abs. 7 Wasserrahmenrichtlinie (§ 104a Wasserrechtsgesetz) führende Verschlechterung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers vorliegt, wenn eine Herabstufung im System der Gewässergüterklassen erfolgt (Schwellenüberschreitung).
Vielmehr liegt eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers laut EuGH bereits im Fall der nachteiligen Veränderung innerhalb einer Güteklasse vor - wenn also eine Verschlechterung einer bei der Beurteilung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu berücksichtigenden Qualitätskomponente auszumachen ist.
Der EuGH im Wortlaut (Zitat): „Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine >Verschlechterung des Zustands< eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar."
EuGH: Verschlechterung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers schon bei Beeinträchtigung einer Qualitätskomponente
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